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100 2026 48

Zwangsmassnahmen

Bern VerwG · 2026-05-19 · Deutsch BE
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 März 2026 hierzu vernehmen liessen, die weiteren Verfahrensbetei- ligten hingegen auf eine Stellungnahme verzichtet haben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil ausführte, die Beschwerdegegner- schaft habe sich auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid beru- fen können, der an keinem krassen Verfahrensmangel litt, weshalb ihr Standpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als aussichts- los hätte qualifiziert werden dürfen (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 5.5), dass es ausserdem die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerschaft aner- kannte und den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege folglich bejahte (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 5.6), dass es gleichzeitig darauf hinwies, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesse die Auferlegung einer Parteientschädigung zu- gunsten der Gegenpartei nicht aus, und die Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin ver- pflichtete (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 6.4 und Dispositiv- Ziff. 5), dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (im Sinn einer Grund- bzw. Mindestgarantie) nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Gegenpartei befreit (BGE 122 I 322 E. 2c; BGer 2C_409/2024 vom 21.8.2025 E. 8.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in St. Galler Kom- mentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 76), dass dies auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, zumal das hier anwendbare Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keinen Anspruch auf Entbindung von der Entschädigungspflicht vorsieht, sondern vielmehr in Art. 111 Abs. 3 ausdrücklich festhält, die unentgeltliche Rechtspflege befreie nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädi- gung an die Gegenpartei, dass die Anordnung im bundesgerichtlichen Urteil nur die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 (Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) sowie 5a (Auferle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 4 gung der Verfahrenskosten) des verwaltungsgerichtlichen Urteils be- trifft, nicht aber Dispositiv-Ziff. 6 (Parteientschädigung an die obsie- gende Gegenpartei), dass entgegen der Beschwerdegegnerschaft hier nicht ein Fall vorliegt, in dem das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil darüber hin- aus in «kostenrechtlich relevanten Punkten» aufgehoben hat, dass vielmehr weiterhin ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt, zumal die Rückweisung lediglich die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die damit verbundene Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, dass demgegenüber die Parteikosten wie erwähnt nicht neu zu verlegen sind, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerschaft keine neuer- liche Prüfung der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin erfolgen kann, dass die Beschwerdegegnerschaft (wie auch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ]) gemäss Dispositiv-Ziff. 6 des verwal- tungsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2025 (Verfahren 100.2024.125) weiterhin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das betreffende Verfahren, bestimmt auf Fr. 5'455.80 (inkl. Auslagen und MWSt), je zu einem Drittel, ausmachend je Fr. 1'818.60 (inkl. Aus- lagen und MWSt), zu ersetzen, dass die Gesuche der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.125 gutzuheissen sind und ihnen ihr jeweiliger (damaliger) Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Kostennote vom 26. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 7'525.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 313.30 und MWSt geltend macht (act. 26 im Verfah- ren 100.2024.125),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 5 dass sich diese Kostennote nicht nur auf das Verfahren 100.2024.125, son- dern auch auf das parallele Verfahren 100.2024.123 bezieht, weshalb die ausgewiesenen Kosten antragsgemäss lediglich zur Hälfte in die- sem Verfahren zu ersetzen sind (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 26.1.2025, act. 26 im Verfahren 100.2024.125), dass die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, dass der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 3'762.50, zu- züglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 317.45 MWSt (8,1 % von Fr. 3'919.15), insgesamt Fr. 4'236.60, festzusetzen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), dass sich die amtliche Entschädigung nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG bestimmt, wonach der Kanton den amtlich bestellten An- wältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung bezahlt, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG), dass der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]), und Ausla- gen und Mehrwertsteuer zusätzlich entschädigt werden (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG), dass bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,79 Stunden (Rechtsan- walt) und 0,33 Stunden (Praktikantin oder Praktikant) die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 2'991.35 (14,79 x Fr. 200.-- [Fr. 2'958.--] plus 0,33 x Fr. 100.-- [Fr. 33.35]), zuzüglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 255.-- MWSt (8,1 % von Fr. 3'148.--), insgesamt Fr. 3'403.--, festzusetzen ist, dass der Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Beschwerdegegnerin aber gegenüber dem Kanton bzw. dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 6 Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Kostennote vom

13. März 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 2'333.35 zuzüglich Aus- lagen von pauschal Fr. 70.-- und MWSt geltend macht (act. 29A im Verfahren 100.2024.125), was mit Blick auf den in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, dass der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 2'333.35, zu- züglich Fr. 70.-- Auslagen und Fr. 194.65 MWSt (8,1 % von Fr. 2'403.35), insgesamt Fr. 2'598.--, festzusetzen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG), dass die amtliche Entschädigung bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,33 Stunden auf Fr. 1'866.65 (9,33 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 70.-- Auslagen und Fr. 156.85 MWSt (8,1 % von Fr. 1'936.65), insgesamt Fr. 2'093.50, festzusetzen ist, dass der Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, der Beschwerdegegner aber gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO), dass die auf die Beschwerdegegnerschaft entfallenden Kosten des Verfah- rens 100.2024.125 (reduzierte Pauschalgebühr) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und die anteilsmässig (infolge Gehörsverletzung) der Vorinstanz (DIJ) zu überbindenden Kosten nicht zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2a VRPG), dass die Kostenverlegung für das Verfahren vor der DIJ unverändert bleibt, dass für das Verfahren 100.2026.48 weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Gesuche der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.125 werden unter Beiordnung ihres jeweiligen (damaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gutgeheissen.
  2. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2025.125 vor dem Verwaltungsgericht werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner je im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten wer- den nicht erhoben. b) Die der Beschwerdegegnerschaft auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners.
  3. Für das Verfahren 100.2024.125 vor dem Verwaltungsgericht wird der Be- schwerdegegnerin Rechtsanwalt F.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver- fahren auf Fr. 4'236.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt F.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegne- rin.
  4. Für das Verfahren 100.2024.125 vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt G.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'598.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt G.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'093.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegeg- ners. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 8
  5. Für das Verfahren 100.2026.48 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Beschwerdegegner - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Notar D.________ - Notar E.________ - Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt G.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.48U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen

1. B.________

2. C.________ Beschwerdegegnerschaft und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Notariatsaufsicht, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen sowie Notar D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 2 und Notar E.________ betreffend Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht (Verfü- gung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. März 2024; 2022.DIJ.7038; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2026, BGer 2C_319/2025) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2026 im Verfahren 2C_319/2025 die Beschwerde von B.________ und C.________ in der Sache zwar abwiesen hat (soweit es darauf eingetreten ist), jedoch in- soweit teilweise gutgeheissen und das Urteil 2024/125 des Verwal- tungsgerichts vom 7. Mai 2025 aufgehoben hat, als das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und B.________ und C.________ Verfahrens- und Parteikosten auferlegt worden waren, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur Regelung der unentgelt- lichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 Dispositiv-Ziff. 1 f. sowie E. 6.1), dass das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2024.125 unter der Verfah- rensnummer 100.2026.48 wieder aufgenommen und den Parteien Ge- legenheit gegeben hat, sich zur Neuregelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu äussern, dass sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (A.________) am 3. März 2026 und die nicht mehr anwaltlich ver- tretene Beschwerdegegnerschaft (B.________ und C.________) am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 3

5. März 2026 hierzu vernehmen liessen, die weiteren Verfahrensbetei- ligten hingegen auf eine Stellungnahme verzichtet haben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil ausführte, die Beschwerdegegner- schaft habe sich auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid beru- fen können, der an keinem krassen Verfahrensmangel litt, weshalb ihr Standpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als aussichts- los hätte qualifiziert werden dürfen (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 5.5), dass es ausserdem die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerschaft aner- kannte und den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege folglich bejahte (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 5.6), dass es gleichzeitig darauf hinwies, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesse die Auferlegung einer Parteientschädigung zu- gunsten der Gegenpartei nicht aus, und die Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin ver- pflichtete (BGer 2C_319/2025 vom 23.1.2026 E. 6.4 und Dispositiv- Ziff. 5), dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (im Sinn einer Grund- bzw. Mindestgarantie) nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Gegenpartei befreit (BGE 122 I 322 E. 2c; BGer 2C_409/2024 vom 21.8.2025 E. 8.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in St. Galler Kom- mentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 76), dass dies auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, zumal das hier anwendbare Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keinen Anspruch auf Entbindung von der Entschädigungspflicht vorsieht, sondern vielmehr in Art. 111 Abs. 3 ausdrücklich festhält, die unentgeltliche Rechtspflege befreie nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädi- gung an die Gegenpartei, dass die Anordnung im bundesgerichtlichen Urteil nur die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 (Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) sowie 5a (Auferle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 4 gung der Verfahrenskosten) des verwaltungsgerichtlichen Urteils be- trifft, nicht aber Dispositiv-Ziff. 6 (Parteientschädigung an die obsie- gende Gegenpartei), dass entgegen der Beschwerdegegnerschaft hier nicht ein Fall vorliegt, in dem das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil darüber hin- aus in «kostenrechtlich relevanten Punkten» aufgehoben hat, dass vielmehr weiterhin ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt, zumal die Rückweisung lediglich die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die damit verbundene Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, dass demgegenüber die Parteikosten wie erwähnt nicht neu zu verlegen sind, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerschaft keine neuer- liche Prüfung der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin erfolgen kann, dass die Beschwerdegegnerschaft (wie auch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ]) gemäss Dispositiv-Ziff. 6 des verwal- tungsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2025 (Verfahren 100.2024.125) weiterhin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das betreffende Verfahren, bestimmt auf Fr. 5'455.80 (inkl. Auslagen und MWSt), je zu einem Drittel, ausmachend je Fr. 1'818.60 (inkl. Aus- lagen und MWSt), zu ersetzen, dass die Gesuche der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.125 gutzuheissen sind und ihnen ihr jeweiliger (damaliger) Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Kostennote vom 26. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 7'525.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 313.30 und MWSt geltend macht (act. 26 im Verfah- ren 100.2024.125),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 5 dass sich diese Kostennote nicht nur auf das Verfahren 100.2024.125, son- dern auch auf das parallele Verfahren 100.2024.123 bezieht, weshalb die ausgewiesenen Kosten antragsgemäss lediglich zur Hälfte in die- sem Verfahren zu ersetzen sind (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 26.1.2025, act. 26 im Verfahren 100.2024.125), dass die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, dass der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 3'762.50, zu- züglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 317.45 MWSt (8,1 % von Fr. 3'919.15), insgesamt Fr. 4'236.60, festzusetzen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), dass sich die amtliche Entschädigung nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG bestimmt, wonach der Kanton den amtlich bestellten An- wältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung bezahlt, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG), dass der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]), und Ausla- gen und Mehrwertsteuer zusätzlich entschädigt werden (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG), dass bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,79 Stunden (Rechtsan- walt) und 0,33 Stunden (Praktikantin oder Praktikant) die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 2'991.35 (14,79 x Fr. 200.-- [Fr. 2'958.--] plus 0,33 x Fr. 100.-- [Fr. 33.35]), zuzüglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 255.-- MWSt (8,1 % von Fr. 3'148.--), insgesamt Fr. 3'403.--, festzusetzen ist, dass der Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Beschwerdegegnerin aber gegenüber dem Kanton bzw. dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 6 Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Kostennote vom

13. März 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 2'333.35 zuzüglich Aus- lagen von pauschal Fr. 70.-- und MWSt geltend macht (act. 29A im Verfahren 100.2024.125), was mit Blick auf den in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, dass der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 2'333.35, zu- züglich Fr. 70.-- Auslagen und Fr. 194.65 MWSt (8,1 % von Fr. 2'403.35), insgesamt Fr. 2'598.--, festzusetzen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG), dass die amtliche Entschädigung bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,33 Stunden auf Fr. 1'866.65 (9,33 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 70.-- Auslagen und Fr. 156.85 MWSt (8,1 % von Fr. 1'936.65), insgesamt Fr. 2'093.50, festzusetzen ist, dass der Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, der Beschwerdegegner aber gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO), dass die auf die Beschwerdegegnerschaft entfallenden Kosten des Verfah- rens 100.2024.125 (reduzierte Pauschalgebühr) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und die anteilsmässig (infolge Gehörsverletzung) der Vorinstanz (DIJ) zu überbindenden Kosten nicht zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2a VRPG), dass die Kostenverlegung für das Verfahren vor der DIJ unverändert bleibt, dass für das Verfahren 100.2026.48 weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Gesuche der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.125 werden unter Beiordnung ihres jeweiligen (damaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gutgeheissen.

2. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2025.125 vor dem Verwaltungsgericht werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner je im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten wer- den nicht erhoben.

b) Die der Beschwerdegegnerschaft auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners.

3. Für das Verfahren 100.2024.125 vor dem Verwaltungsgericht wird der Be- schwerdegegnerin Rechtsanwalt F.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver- fahren auf Fr. 4'236.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt F.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegne- rin.

4. Für das Verfahren 100.2024.125 vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt G.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'598.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt G.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'093.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegeg- ners.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.48U, Seite 8

5. Für das Verfahren 100.2026.48 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Beschwerdegegner

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

- Notar D.________

- Notar E.________

- Rechtsanwalt F.________

- Rechtsanwalt G.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.